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Satzung des Jugendclub Omega e.V.

Übersicht



§ 1 (Name und Sitz des Vereins)

Der Verein führt den Namen "Jugendclub Omega" mit Sitz und Gerichtsstand in Erlangen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.) versehen.

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§ 2 (Zweck des Vereins)

Zweck des Vereins ist die Förderung jugendpflegerischer Aufgaben, d.h. die Förderung des selbst- und gesellschaftskritischen Bewußtseins durch Erfahrungsaustausch im Rahmen der Veranstaltungen. Erwünscht ist die Mitwirkung der Jugendlichen bei der Lösung von speziellen Jugendproblemen und bei einer sinnvollen Freizeitgestaltung.

Um in diesem Sinne tätig zu werden, richtet der "Jugendclub Omega" für junge Menschen ein Kommunikationszentrum ein. Das bedeutet die Schaffung und den Betrieb von Einrichtungen für die Durchführung dementsprechender Veranstaltungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

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§ 3 (aktive Mitgliedschaft)

  1. (Mitgliedschaft) Aktives Mitglied können ausschließlich natürliche Personen werden.
  2. (Erwerb) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über dessen Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder.
  3. (Stimmrecht von Neumitgliedern) Ein neu aufgenommenes Mitglied hat erst ab der darauffolgenden Mitgliederversammlung Stimmrecht.

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§ 3a (passive Mitgliedschaft, Ruhestandsregelung)

  1. (Gegenstand) Mitglieder, die aus persönlichen Gründen nicht mehr mitarbeiten wollen oder können, können sich in den Stand der passiven Mitgliedschaft versetzen lassen.
  2. (Voraussetzung) Voraussetzung für die Versetzung in den Stand der passiven Mitgliedschaft ist eine mindestens 3-jährige Mitgliedschaft. Ausnahmen müssen durch Beschluß einer Mitgliederversammlung geregelt werden.
  3. (Folgen) Das Mitglied hat im Status der passiven Mitgliedschaft kein Stimm- und Schlüsselrecht und ist vom Putzdienst sowie allen sonstigen Arbeiten befreit.
  4. (Wiederaufnahme) Das passive Mitglied kann den Status der aktiven Mitgliedschaft wiedererhalten durch Bekanntgabe dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung gegenüber nach einer zwei-Monatsfrist. Ein neuer Aufnahmeantrag ist nicht erforderlich.

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§ 4 (Beiträge)

Eine Aufnahmegebühr besteht nicht, Mitgliederbeiträge sind in Form von Arbeitsstunden zu entrichten.

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§ 5 (Beendigung der Mitgliedschaft)

  1. (Beendigung) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
  2. (Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt) Der Austritt ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung ist in schriftlicher Form der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand gegenüber abzugeben.
  3. (Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluß) Wenn ein aktives oder passives Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, kann es auf Antrag eines aktiven oder passiven Mitgliedes ausgeschlossen werden. Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung durch Aushang und Veröffentlichung im Vereinsheim bekanntzugeben. Das Mitglied ist von der Mitgliederversammlung anzuhören. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß § 8. Eine auf Ausschluß lautende Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

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§ 6 (Die Organe)

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

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§ 7 (Der Vorstand)

  1. (Zusammensetzung) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
  2. (Wahl des Vorstandes) Beschlußfähig ist die Mitgliederversammlung im Falle der Neuwahl des Vorstandes mit der Anwesenheit von zwei Dritteln der aktiven Mitglieder. Die Neuwahl erfolgt mit absoluter Mehrheit. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist § 8 Absatz IV bis VI entsprechend anzuwenden.
  3. (Amtsperiode) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Der jeweilige Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtsperiode solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
  4. (Aufgaben) Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, beide sind allein vertretungsberechtigt. Vom Vorstand wird die Geschäftsordnung erstellt, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Der 2. Vorsitzende ist außerdem als Kassierer tätig.
  5. (Verbot der Kreditaufnahme) Der Vorstand ist nicht berechtigt Kredite aufzunehmen.

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§ 8 (Mitgliederversammlung)

  1. (Einberufung) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, ferner dann, wenn es ein Viertel der Mitglieder verlangt, einzuberufen. Der Termin ist rechtzeitig durch Aushang und Veröffentlichung im Vereinsheim bekanntzugeben.
  2. (Beschlußfähigkeit) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung beschlußfähig, wenn die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend sind.
  3. (Ausnahmeregelung für Ausschluß eines Vereinsmitgliedes) Ungeachtet der Vorschrift des Absatzes II ist für die Beschlußfähigkeit bei einem Antrag auf Ausschluß eines Vereinsmitgliedes eine Anwesenheit von zwei Dritteln der aktiven Mitglieder erforderlich.
  4. (Verfahren bei Beschlußunfähigkeit) Im Falle der Beschlußunfähigkeit der Mitgliederversammlung gilt abweichend der Vorschriften der Absätze II, III folgende Regelung:
    die auf eine beschlußunfähige Mitgliederversammlung Folgende ist ohne Beschränkung beschlußfähig, wenn der abzustimmende Tagesordnungspunkt auf der vorhergehenden Mitgliederversammlung zumindest diskutiert wurde. In der Einladung ist gesondert darauf hinzuweisen.
  5. (Beschlußfassung) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder.
  6. (Beurkundung der Beschlüsse) Die gefaßten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

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§ 9 (Geschäftsbericht)

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung vor der Neuwahl des Vorstandes den Geschäftsbericht, in dem auch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Rechenschaft abgelegt werden muß, vorzulegen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 10 (Prüfung)

Zur Prüfung des Finanzgebahrens und der Jahresabrechnung des Vereins werden zwei Prüfer für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die Prüfer haben vor der Neuwahl des Vorstandes den Prüfungsbericht zu erstellen, welcher der Mitgliederversammlung mit dem Geschäftsbericht vorzulegen ist.

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§ 11 (Gewinne)

Etwaige Gewinne dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

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§ 12 (Satzungsänderungen)

  1. (Beschlußfähigkeit) Beschlußfähig ist die Mitgliederversammlung im Falle der Satzungsänderung mit der Anwesenheit von zwei Dritteln der aktiven Mitglieder.
  2. (Verfahren bei Beschlußunfähigkeit) Im Falle der Beschlußunfähigkeit der Mitgliederversammlung für Satzungsänderungen gilt abweichend von Absatz I folgende Regelung:
    die auf eine beschlußunfähige Mitgliederversammlung Folgende ist ohne Beschränkung beschlußfähig, wenn die vorgeschlagene Satzungsänderung auf der vorhergehenden Mitgliederversammlung zumindest diskutiert wurde. In der Einladung ist gesondert darauf hinzuweisen.
  3. (Beschlußfassung) Ein Beschluß, der eine Satzungsänderung beinhaltet, ist nur dann gültig, wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß und ohne Kürzung der Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der aktiven Mitglieder dem Beschluß zugestimmt haben.

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§ 13 (Auflösung)

Auf einen Beschluß der Mitgliederversammlung, der die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, sind die Bestimmungen des § 12 entsprechend anzuwenden. Über die Weiterverwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens wird bei der letzten Versammlung beschlossen.

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§ 14 (Tag der Erstellung)

Die Satzung wurde am 18.12.1979 erstellt.

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